Weitergehende Hinweise

 

Allgemeine Würdigung der Pauschalierungsmethode

Die Pauschalierungsmethode eignet sich nicht als Regelmethode zur Ausschaltung der Doppelbesteuerung. Ihre Entlastungswirkung ist in hohem Maße von der Höhe des Pauschalsteuersatzes abhängig.

Die Pauschalierungsmethode wird häufiger im Verhältnis zu Staaten mit einem eher niedrigen Steuerniveau (Entwicklungsländer) angewendet, als "Zwischenlösung" zwischen der Anrechnungsmethode und der Freistellungsmethode.

Wirkung der Pauschalierung in Verlustkonstellationen

Die Wirkung der Pauschalierung im Zusammenhang mit Verlusten ähnelt der Wirkung der Freistellungsmethode:

Bei Inlandsverlusten führt die isolierte Betrachtung der in- und ausländischen Einkünfte dazu, dass zwar im Inland keine Steuer auf inländische Einkünfte anfällt, jedoch trotzdem die pauschale Steuer auf die ausländischen Einkünfte erhoben wird, die zusammen mit der im Ausland erhobenen Steuer eine deutliche Doppelbesteuerung fortbestehen lässt.

Bei Auslandsverlusten ergibt sich prinzipiell eine vergleichbare Situation, da zwar die Pauschalsteuer sowie die ausländische Steuer entfallen, jedoch keine Minderung der inländischen Einkünfte aufgrund der ausländischen Verluste erfolgt. Die ausländischen Verluste können damit nur im Ausland im Rahmen einer ggf. dort vorgesehenen Verlustverrechnung berücksichtigt werden. Wird die Pauschalierungsmethode mit einem Tarifvorbehalt verknüpft, ergibt sich immerhin die bereits von der Freistellungsmethode bekannte Minderung des inländischen Steuersatzes.

Anwendung im deutschen Steuerrecht

§ 34c Abs. 5 EStG enthält eine Ermächtigungsvorschrift, die durch den sog. Pauschalierungserlaß umgesetzt worden ist.

Nach dem Pauschalierungserlaß kann (Ermessensentscheidung!) innerhalb eines gezogenen Rahmens die Finanzverwaltung der pauschalen Besteuerung bestimmter ausländischer Einkunftsteile zustimmen. Zu Einzelheiten sei auf den Pauschalierungserlaß (BStBl. I 1984, S. 252-253) verwiesen.

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