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Allgemeine Würdigung der fiktiven Anrechnung
Die fiktive Anrechnung eignet sich nicht als Regelmethode zur Ausschaltung der
Doppelbesteuerung. Ihre Entlastungswirkung ist in hohem Maße von der Höhe der fiktiv
angerechneten Steuer abhängig:
Die effektive Doppelbesteuerung wird vermieden, soweit der angewandte fiktive
Steuersatz über dem ausländischen Steuerniveau liegt. In diesem Fall resultiert eine
Gesamtbelastung, die unterhalb einer kapitalexportneutralen Besteuerung liegt.
| Die effektive Doppelbesteuerung wird nicht ausgeschaltet, wenn der
fiktive Steuersatz unter dem ausländischen Steuerniveau liegt.
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| Die fiktive Anrechnung wird häufiger im Verhältnis zu Staaten mit einem eher niedrigen
Steuerniveau (Entwicklungsländer) angewendet, als "Zwischenlösung" zwischen
der Anrechnungsmethode und der Freistellungsmethode. |
Wirkung der fiktiven Anrechnung in Verlustkonstellationen
Die Wirkung der fiktiven Anrechnung im Zusammenhang mit Verlusten entspricht der
prinzipiellen Wirkung der anderen Anrechnungsmethoden:
| Bei Inlandsverlusten führt die Anrechnung der fiktiven Steuer
prinzipiell zu Entlastungswirkungen, vergleichbar mit der Wirkung bei Anwendung der
unbeschränkten Anrechnungsmethode. Aufgrund der unerwünschten fiskalischen Folgen findet
daher regelmäßig eine Anrechnungsbeschränkung Raum, woraus die für den
Steuerpflichtigen ungünstige Wirkung wie bei Anwendung der beschränkten Anrechnung
erwächst: Es entstehen hohe Anrechnungsüberhänge, eine Doppelbesteuerung bleibt
bestehen.
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| Bei Auslandsverlusten ergibt sich dieselbe systematische Lösung wie bei
Anwendung der anderen Anrechnungsmethoden. Zwar findet keine Anrechnung statt, da eine
negative ausländische Bemessungsgrundlage zu einer fiktiven Steuer von Null führt, der
Verlust geht jedoch über das Welteinkommensprinzip in die Bemessungsgrundlage ein und
führt daher zu einer kapitalexportneutralen Besteuerung entsprechend der persönlichen
Leistungsfähigkeit. |
Anwendung im deutschen Steuerrecht
Die fiktive Anrechnung findet sich als Sondermethode im deutschen Internationalen
Steuerrecht.
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